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   KG, 02.07.1981 - 12 U 492/81   

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https://dejure.org/1981,1380
KG, 02.07.1981 - 12 U 492/81 (https://dejure.org/1981,1380)
KG, Entscheidung vom 02.07.1981 - 12 U 492/81 (https://dejure.org/1981,1380)
KG, Entscheidung vom 02. Juli 1981 - 12 U 492/81 (https://dejure.org/1981,1380)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Der sog. Lückenunfall und die Haftungsverteilung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wenden; Verzicht ; Vorfahrt; Vorrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines über den durchbrochenen Mittelstreifen wendenden Fahrzeugs mit einem auf dem rechten von drei Fahrstreifen verbotswidrig heranfahrenden PKW

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 1023
  • VersR 1982, 275
  • VersR 1982, 583
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • KG, 04.01.2006 - 12 U 202/05

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit

    Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers (hier. Zeugin Schäfer) auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand Anfahrenden keine Bedeutung hat zu Lasten anderer, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigter Fahrzeuge (vgl. Senat, DAR 1971, 237; MDR 1981, 1023 = VersR 1982, 583).
  • KG, 03.12.2007 - 12 U 191/07

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen Linksabbieger und

    Dies hat der Kläger nicht getan, wobei zu beachten ist, dass er nicht wegen eines Vorfahrtverzichts von Fahrzeugen im zweiten und dritten Fahrstreifen darauf vertrauen durfte, dass keine Fahrzeuge im ersten, rechten Fahrstreifen in die Kreuzung einfahren würden; denn ein solcher Verzicht auf Vorfahrt wirkt nicht zu Lasten anderer Bevorrechtigter (BGH, Urteil vom 5. Juni 1956 - VI ZR 68/55 - VRS 11, 171; Senat, Urteile vom 4. März 1971 - 12 U 1778/70 - DAR 1971, 237 und vom 2. Juli 1981 - 12 U 492/81 - VersR 1982, 583 = MDR 1981, 1023; Senat, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 12 U 202/05 - NZV 2006, 369 = zfs 2006, 440) und entbindet den Wartepflichtigen nicht von der Beachtung seiner Sorgfaltspflichten (OLG Frankfurt, Urteil vom 12. März 1965 - 3 U 251/64 - NJW 1965, 1334; OLG München, Urteil vom 5. Februar 1991 - 5 U 5359/90 - juris).

    Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass es sich bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger handelt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1981 - 12 U 492/81 - VersR 1982, 583 = MDR 1981, 1023; OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2001 - 27 U 213/00 - MDR 2001, 1290).

  • KG, 12.08.2010 - 12 U 215/09

    Haftung bei Verkehrsunfall: Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden

    Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers (hier. Zeuge Ö.) auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand Anfahrenden keine Bedeutung hat zu Lasten anderer, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigter Fahrzeuge (vgl. Senat, DAR 1971, 237; MDR 1981, 1023 = VersR 1982, 583).
  • KG, 25.05.1992 - 12 U 4397/91

    Haftungsverteilung bei Lückenunfall

    Diese Norm ist kein Schutzgesetz für andere Verkehrsteilnehmer (KG MDR 1981, 1023 = VersR 1982, 583), auch nicht für Linksabbieger, die eine Verkehrslücke benutzen (KG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 12 U 3456/89 -).

    Zwar wirkt der Verzicht der an erster Stelle haltenden Verkehrsteilnehmer nicht zu Lasten anderer Verkehrsteilnehmer, die auf benachbarten, parallel verlaufenden Fahrstreifen ihre Fahrt fortsetzen können (KG DAR 1971, 237, 238 = VersR 1971, 1046; VersR 1982, 583).

    Dies gilt auch für den einen Sonderfahrstreifen unberechtigterweise benutzenden Verkehrsteilnehmer in Höhe eines kreuzenden Straßenzuges oder einer einmündenden Straße (KG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 12 U 3456/89 - anders KG MDR 1981, 1023 nur für den Fall, daß es an einer kreuzenden oder einmündenden Straße fehlt, wenn ein wendender Verkehrsteilnehmer in vermeidbarer Weise auf den Sonderfahrstreifen gerät, weil dort mit kreuzendem Verkehr nicht zu rechnen ist).

  • KG, 15.12.2005 - 12 U 165/05

    Haftungsverteilung bei Kollision des vom Fahrbahnrand anfahrenden mit einem im

    Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass der Verzicht eines vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmers auf sein Vorrecht gegenüber einem vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmer keine Bedeutung hat für andere, gegenüber dem Ausparkenden bevorrechtigte Fahrzeuge (vgl. Senat, DAR, 237; MDR 1981, 1023 = VersR 1982, 583).
  • KG, 20.01.1994 - 12 U 3714/92

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund der Beschädigung eines PKWs bei einem

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  • KG, 02.04.2004 - 12 U 238/03

    Rechtsmittel gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss

    Soweit der Kläger rügt, der Senat habe ein Urteil aus dem Jahre 1981 zitiert, obwohl es zu dieser Zeit "nachweislich" Sonderfahrstreifen für Busse und Taxen in Berlin noch nicht gegeben habe, wird die Lektüre der zitierten Entscheidung (MDR 1981, 1023) empfohlen - sie betrifft eine durch Zeichen 245 nach § 41 StVO als Sonderfahrstreifen ausgewiesene Busspur.
  • LG Tübingen, 10.07.2020 - 3 O 20/20

    Haftung bei Unfall nach Überfahren eines Radwegs durch Pkw

    Der Sachverhalt liegt anders als in der Entscheidung des KG Berlin vom 2. Juli 1981, bei dem der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer einen Sonderfahrstreifen benutzte (KG, Urteil vom 2. Juli 1981 - 12 U 492/81 - VersR 1982, 583), weil der Sonderfahrstreifen - anders als der Sonderweg - noch Teil der Fahrbahn im Sinne des § 2 StVO ist.
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